Hier finden Sie die länderspezifischen aktuellen Erlasse zur Umsetzung der „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ - RISU
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Mit Schreiben vom 16.02.2012 hat das Kultusministerium Baden-Württemberg auf die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an baden-württembergischen Schulen hingewiesen.
Als aktuelle Hilfestellung, wie die Anforderungen des bestehenden Gefahrstoffregelwerks in allgemein bildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen praxisgerecht umgesetzt werden können, wird auf die DGUV Regel Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV Regel 113-018 (bisher: GUV-SR 2003) und die zugehörige Gefahrstoffliste, DGUV Regel 113-019 (bisher: GUV-SR 2004) verwiesen.
Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) ist in Baden-Württemberg nicht erlassen, wird aber sinngemäß angewandt.
Aktuelle Informationen für baden-württembergische Schulen zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht findet man auf dem Kultusportal Baden-Württemberg.
Im Internet-Auftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst befinden sich die Bekanntmachungen und Schreiben des Ministeriums zur Sicherheit in der Schule. Die RISU sowie weitere Hinweise zur Sicherheitsorganisation in den Fachbereichen sind hier zu finden.
Im Land Berlin ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft anzuwenden. Für Schulen in freier Trägerschaft hat die RISU empfehlenden Charakter.
Vgl. „AV Aufsicht“, Pkt.1 (3) Satz 2: „Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern und den Fächern Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst ist unter Einhaltung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen.“
„Im Land Brandenburg ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich umzusetzen. Diese Anforderung ist im Punkt 6 (3) der Verwaltungsvorschrift über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht) des MBJS Land Brandenburg geregelt.“
Im Land Bremen findet die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) der KMK-Empfehlung zur Zeit noch die gültige Fassung in Verbindung mit der Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV Regel 113-018 und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht, DGUV Regel 102-001 anwendung.
Die länderspezifischen Vorgaben sind einzuhalten.
Mit der Verordnung die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013 hat das Kultusministerium die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) erlassen.
Als weitere Hilfestellung, wie die Anforderungen des bestehenden Gefahrstoffregelwerks in allgemein bildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen praxisgerecht umgesetzt werden können, wird auf die DGUV Regel Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, DGUV-Regel 113-018 und die zugehörige Gefahrstoffliste, DGUV Regel 113-019 verwiesen.
Für die spezifische Situation der Schulen stellt das Kultusministerium als Mitherausgeber die Software HessGISS als zeitgemäße und praktikable Hilfe zu Verfügung. HessGISS ist ein Service-Paket für das Gefahrstoff-Management in der Schule.
Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU) für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft anzuwenden. Für Schulen in freier Trägerschaft hat die RISU empfehlenden Charakter.
Vgl. Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung , Wissenschaft und Kultur vom 25. 01.2018
Naturwissenschaft:
Die länderspezifischen Vorgaben sind einzuhalten.
RISU gilt als Empfehlung, DGUV-Regelwerk anwenden!
Die länderspezifischen Vorgaben sind einzuhalten.
Die länderspezifischen Vorgaben sind einzuhalten.
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